(vgl. vorne E. 3.2.) ihre Anzeigepflicht verletzt, indem sie die bestimmte und unzweideutig formulierte Frage der Beklagten zu vorbestandenen gesundheitlichen Störungen unvollständig beantwortete. Weitere sachverhaltliche Abklärungen wie insbesondere eine Parteibefragung versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69 und 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Die Beklagte ist folglich gestützt auf Art. 10 Abs. 7 des Vorsorgereglements zum Rücktritt vom Vorsorgevertrag und daraus folgend zur Verweigerung von Leistungen berechtigt.