rein somatische Problematik gehandelt. Immerhin hatte in diesem Rahmen bis wenige Tage vor dem Datum, an dem die Klägerin das Formular der Beklagten am 4. April 2012 ausfüllte (AB 2), noch eine 100%ige psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden (KB 4). Angesichts des Umstands, dass die Klägerin über eine Ausbildung als MPA verfügt und ihr damit die Differenzierung zwischen somatischen und psychischen Erkrankungen geläufig sein muss, und sie zudem bereits in der Vergangenheit unter psychischen Problemen mit ähnlichen Auswirkungen litt, erweisen sich ihre Angaben als ungenügend beziehungsweise ungerechtfertigt unvollständig.