Vielmehr liess die Klägerin den ihr – mit Blick auf die den Akten zu entnehmenden Vorgeschichte mit zahlreichen ähnlichen psychischen beziehungsweise psychosomatischen Beschwerden in der Vergangenheit – klarerweise bekannten Umstand aussen vor, dass sie im Zusammenhang mit dem von ihr angegebenen "erhöhten Puls" (auch) psychiatrisch behandelt und mehr als drei Wochen aus psychiatrischer Sicht als arbeitsunfähig beurteilt worden war. Durch die Formulierung der zusätzlichen Angaben führte die Klägerin selbst eine Unterscheidung zwischen somatischen und psychischen Beschwerden ein und liess die Beklagte tatsachenwidrig im Glauben, es habe sich um eine (unterdessen nicht mehr massgebende)