Sie fügte indes ihrer bejahenden Antwort nach einer gesundheitlichen Störung mit mehr als dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit ergänzend an, lediglich unter einem "erhöhten Puls" gelitten zu haben, welcher indes abgeklärt worden sei, und dass "keine Probleme mehr" bestünden. Sie hat damit das (vormalige) Bestehen einer (lediglich) somatischen Gesundheitsproblematik unterstellt. Jedenfalls musste die Beklagte bei diesen ergänzenden Angaben der Klägerin nach Treu und Glauben nicht vom Vorliegen einer psychischen Problematik ausgehen.