4.2. Nach dem Dargelegten hat die Klägerin die Beklagte nicht über die zweifellos erhebliche Gesundheitstatsache einer mehrwöchigen psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung informiert, in deren Rahmen ihr zudem über insgesamt mehr als drei Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Zwar gab die Klägerin an, wegen eines "erhöhten Pulses" in Behandlung gestanden zu haben. Sie fügte indes ihrer bejahenden Antwort nach einer gesundheitlichen Störung mit mehr als dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit ergänzend an, lediglich unter einem "erhöhten Puls" gelitten zu haben, welcher indes abgeklärt worden sei, und dass "keine Probleme mehr" bestünden.