4.1.4. Die vom Versicherungsgericht bei Dr. med. G. eingeholten weiteren Auskünfte ergaben im Wesentliche Folgendes: Die Klägerin wurde am 29. Oktober 2011 zur psychiatrischen Abklärung an Dr. med. F. und gleichzeitig zur kardiologischen Abklärung an Dr. med. K., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, T., überwiesen. Dem entsprechenden Überweisungsschreiben vom 29. Oktober 2011 ist als Zuweisungsgrund "Rezidivierende Tachykardien – psychogen bedingt?" zu entnehmen. Ferner gab Dr. med. G. gegenüber Dr. med. K. an, bei der Klägerin seien "in den letzten Monaten wiederholt, vor allem unter Stresssituationen immer wieder tachykarde Rhythmusstörungen" aufgetreten.