Dr. med. F. untersuchte die Klägerin am 18. Januar 2012 zur "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit". "Da habe ich bestimmt keine Diagnose der [Klägerin] mitgeteilt". Er habe damals keine Diagnose erhoben, da "zu diesem Zeitpunkt […] höchstens eine Verdachtsdiagnose" möglich gewesen wäre und er zudem "lösungsorientiert" arbeite und "solche Überlegungen erst nach Anfrage des/der Patientin oder einer Versicherung" anstelle. Später habe er die Klägerin nicht mehr persönlich gesehen, sondern lediglich "Fallbesprechungen mit Herrn J." (delegierter Psychologe) abgehalten.