F. vom 19. Juni 2020 ein "erhöhter Puls (Herzrasen), der im Rahmen von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz aufgetreten war und auch kardiologisch abgeklärt wurde" (KB 5). Gestützt auf diese Umstände kündigte die Beklagte am 16. Januar 2020 den Vorsorgevertrag wegen Vorliegens einer Anzeigepflichtverletzung der Klägerin -7- (AB 11). Daran hielt sie mit einem weiteren Schreiben vom 8. Mai 2020 fest (KB 4 und AB 13).