Dieser gab mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 an, die Klägerin sei vom 16. Januar bis 14. März 2012 bei ihm beziehungsweise bei seinem delegiert arbeitenden Psychotherapeuten in Behandlung gestanden. Er habe mit zwei Arztzeugnissen vom 18. Januar und 1. Februar 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jeweils drei Wochen ab dem 18. Januar beziehungsweise dem 6. Februar 2012 attestiert (AB 10; vgl. auch die fraglichen Arztzeugnisse in KB 4). Grund der Behandlung sei gemäss Schreiben von Dr. med. F. vom 19. Juni 2020 ein "erhöhter Puls (Herzrasen), der im Rahmen von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz aufgetreten war und auch kardiologisch abgeklärt wurde" (KB 5).