3.2.3. Als Gefahrstatsachen werden Tatsachen verstanden, welche geeignet sind, das Auftreten, die Intensität und die Grösse einer Gefahr zu beeinflussen oder welche Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahren gestatten und bei der Bewertung des zu versichernden Risikos von Bedeutung sind (URS CH. NEF, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 12 zu Art. 4 VVG). Dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten.