3.2. 3.2.1. Die vorerwähnte Bestimmung des Vorsorgereglements scheint die erheblichen Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG anzuvisieren. Mangels Konkretisierung im Vorsorgereglement selbst ist diesbezüglich auf die zu erwähnter Gesetzesbestimmung ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.