"Macht die zu versichernde Person bei der Gesundheitserklärung unvollständige oder falsche Angaben (Anzeigepflichtverletzung) oder verweigert sie die ärztliche Untersuchung, kann die Stiftung innerhalb eines halben Jahres seit Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht oder der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung den Rücktritt von der Vorsorgeversicherung erklären. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten, kann die Stiftung die Vorsorgeleistungen kürzen oder verweigern und allenfalls zuviel bezahlte Vorsorgeleistungen zurückfordern."