2.2. Die Vorsorgeeinrichtung kann die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 BVG nach dem Dargelegten grundsätzlich privatautonom ausgestalten und namentlich den Versicherungsschutz durch Gesundheitsvorbehalte für die Risiken Tod und Invalidität einschränken. Die Verletzung der Anzeigepflicht der versicherten Person und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge beurteilen sich nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378 mit Hinweisen auf BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 1 f. und SVR