2. 2.1. Die weitergehende berufliche Vorsorge beruht grundsätzlich nicht auf Gesetz, sondern auf Vertragsverhältnissen. Der Inhalt des Vorsorgevertrages geht in der Regel aus dem schriftlichen Reglement oder den Statuten der Vorsorgeeinrichtung hervor. Diese stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar den Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konkludent durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen ge- -4-