1. Ausser Frage steht, dass die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG hat (vgl. hierzu die Leistungsabrechnung der Beklagten vom 8. Januar 2020 in Klageantwortbeilage [AB] 15). Streitig ist einzig, ob ihr eine Invalidenrente aus weitergehender (überobligatorischer) beruflicher Vorsorge zusteht. Die Beklagte verneint dies und macht geltend, infolge wahrheitswidrig ausgefüllter Gesundheitserklärung berechtigterweise vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten zu sein. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, es liege keine Anzeigepflichtverletzung vor.