funden hatten sowie ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) im Rahmen dieser Behandlungen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Dr. med. G. kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 6. Juli 2022 und ergänzenden Angaben vom 11. August 2022 nach. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: