Mit einer weiteren instruktionsrichterlichen Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, P., vom Arztgeheimnis zu entbinden. Zudem wurde Dr. med. G. angehalten, unter Einreichung sämtlicher diesbezüglicher echtzeitlicher (ärztlicher) Berichte anzugeben, ob (und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis) vor oder nach der Überweisung der Klägerin an Dr. med. F. mit Schreiben vom 29. Oktober 2011 kardiologische Abklärungen durchgeführt worden sind, ob im Zusammenhang mit den aktenmässig erstellten Suizidversuchen der Klägerin ambulante oder stationäre Behandlungen stattge-