gehalten, unter Einreichung sämtlicher diesbezüglicher echtzeitlicher (ärztlicher) Berichte anzugeben, ob im Rahmen der Behandlung der Klägerin vor dem 4. April 2012 eine psychiatrische Diagnose gestellt und der Klägerin mitgeteilt worden war. Dr. med. F. kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 26. Januar 2022 nach.