"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente ab 1. August 2016 in der Höhe von monatlich mindestens CHF 1'536.55 zzgl. 5 % Zins ab Klagetag. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Klageantwort vom 21. Mai 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Mit Replik vom 8. Juli 2021 und Duplik vom 25. August 2021 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.