Bereits mit Erwerbsunfähigkeitsmeldung vom 6. November 2015 hatte die Klägerin ferner bei der Beklagten Leistungen aus beruflicher Vorsorge geltend gemacht. Die Beklagte nahm in der Folge weitere Abklärungen den Gesundheitszustand der Klägerin vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis betreffend vor und trat schliesslich am 16. Januar 2020 wegen Vorliegens einer Anzeigepflichtverletzung der Klägerin vom Vorsorgevertrag zurück. 2. 2.1. Die Klägerin erhob am 4. März 2021 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: