1. Die 1990 geborene Klägerin war seit dem 1. April 2012 in einer Arztpraxis als medizinische Praxisassistentin (MPA) tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Säule 2b) versichert. Mit Verfügung vom 5. August 2019 sprach die IV- Stelle des Kantons Aargau der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente nach IVG zu. Bereits mit Erwerbsunfähigkeitsmeldung vom 6. November 2015 hatte die Klägerin ferner bei der Beklagten Leistungen aus beruflicher Vorsorge geltend gemacht.