1. In teilweiser Gutheissung von Klage und Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin bis am 31. Juli 2022 gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus Obligatorium hat. Ab dem 1. August 2022 hat die Klägerin weder aus Obligatorium noch aus Überobligatorium Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten. 2. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten