5. 5.1. In teilweiser Gutheissung von Klage und Widerklage ist festzustellen, dass die Klägerin bis am 31. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus Obligatorium und ab dem 1. August 2022 weder aus Obligatorium noch aus Überobligatorium Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.3. Die Parteien obsiegen und Unterliegen in ähnlichem Umfang, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. betreffend die Beklagte auch BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Versicherungsgericht erkennt: