IV-Akten act. 324), ergibt sich einkommensseitig ein Totalbetrag von Fr. 102'270.00 bzw. Fr. 103'036.00, wodurch eine Überentschädigung rechnerisch ausgewiesen ist. Folglich hat die Klägerin ab dem 1. August 2022 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung keinen Anspruch auf obligatorische oder überobligatorische Leistungen aus der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten. - 11 -