in angestammter Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war bzw. unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % weiterhin ein Einkommen von 45 % des Valideneinkommens (ausmachend Fr. 40'070.00 bzw. gemäss Berechnung der IV, zusätzlich indexiert per 2017 Fr. 40'836.00 [Fr. 88'318.00 / 101.8 x 104.6]) erzielen konnte (vgl. IV-Verfügung vom 28. Juni 2021; IV-Akten act. 324), ergibt sich einkommensseitig ein Totalbetrag von Fr. 102'270.00 bzw. Fr. 103'036.00, wodurch eine Überentschädigung rechnerisch ausgewiesen ist.