a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung des Schreibens der Beklagten vom 3. Juni 2022 (Klageantwortbeilage 1/1) folgenden Monats an, mangels anderer Hinweise ab dem 1. August 2022, anpassen kann. Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund rein unfallbedingter invaliditätsrelevanter Gesundheitsschäden ein Anspruch auf eine überobligatorische Rente entfällt, was unbesehen der verschiedenen Leseweisen des Vorsorgereglements der Beklagten durch die Parteien zwischen diesen unbestritten ist.