4.4. Schliesslich kann der Beklagten auch dahingehend nicht gefolgt werden, dass die Widerklage analog Art. 53 Abs. 3 ATSG als Wiedererwägung pendente lite zu gelten habe (vgl. Duplik S. 9). Eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG auf das Verfahren gemäss BVG würde aufgrund des fehlenden Verfügungscharakters von Entscheiden der Vorsorgeeinrichtungen und dem daraus führenden Mangel einer Beschwerdefrist von 30 Tagen in der Konsequenz dazu führen, dass die Litispendenz im Bereich des BVG mindestens 5 Jahre bzw. 1826 – 1827 Tage andauern würde, was - 10 -