Alters der Klägerin sowie der zu jenem Zeitpunkt massgeblichen, von der IV festgelegten Arbeitsfähigkeit der Klägerin, nicht von vornherein als unzutreffend. Daran ändert auch BGE 149 V 106 nichts, wurde dort doch einzig festgehalten, dass (auch) das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen für die Vorsorgeeinrichtung bei der Berechnung der Überentschädigung betragsmässig grundsätzlich verbindlich ist, mithin bei einer Berücksichtigung eines Ersatzeinkommens keine eigene (vom IV-Entscheid abweichende) Festlegung des Valideneinkommens erfolgen darf. Das Bundesgericht hielt jedoch nicht fest, dass – abweichend von Art.