4.3. Soweit die Beklagte sodann geltend macht, bei den Rentenleistungen handle es sich nicht um Dauerleistungen, weil diese rückwirkend en bloc ausbezahlt worden seien, geht sie offensichtlich fehl. Rentenleistungen verlieren ihren Charakter als Dauerleistungen selbst dann nicht, wenn rückwirkend lediglich ein befristeter und im Zeitpunkt der Auszahlung bereits wieder dahingefallener Rentenanspruch zu vergüten ist. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Beklagten, die Klägerin hätte erkennen müssen, dass sie zu Unrecht den IV-Grad der IV übernommen hätte.