Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Rentenherabsetzung oder -aufhebung somit nur auf der Grundlage eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen), welcher – wie hiervor dargelegt (vgl. E. 3.6.) – im vorliegenden Fall gegeben ist. Ein Entscheid über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente infolge eines Revisions- oder Wiedererwägungsverfahrens kann grundsätzlich keine rückwirkende Kraft entfalten. Die Vorsorgeeinrichtung ist in diesen Fällen daher lediglich berechtigt, analog -9-