Des Weiteren handle es sich bei den Rentenleistungen nicht um Dauerleistungen, weil sie mit einer Einmalzahlung ausgerichtet worden seien (Duplik S. 8 f.). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen der Beklagten und hält fest, selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 2022 als massgeblicher Zeitpunkt erachtet würde, könnte eine Rentenanpassung frühestens auf den 1. August 2022 erfolgen (Widerklageduplik S. 11).