88bis Abs. 2 IVV zu bestimmen, wonach eine Herabsetzung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen könne. Die Beklagte habe die Entscheidung über die Rentenanpassung mit Klageantwort vom 8. Juni 2022 in die alleinige Kognition des Gerichts übergeben, wodurch eine allfällige Rentenanpassung frühestens per erstem Tag des zweiten, der Zustellung des Gerichtsurteils folgenden Monats möglich sei (Replik S. 5 f.). Die Beklagte erachtet hingegen einzig Art. 35a BVG als massgebend, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Im Übrigen wäre für die Anwendbarkeit von Art.