Rentenanspruch aufzuheben sei (Klageantwort S. 6; Duplik S. 5 ff.). Die Klägerin bringt hierzu vor, die nachträgliche Abänderung einer Rente des Obligatoriums nach BVG unterstehe den gleichen Voraussetzungen wie die Revision oder die Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung. Der Zeitpunkt einer allfälligen Anpassung sei daher nach Massgabe von Art. 88bis Abs. 2 IVV zu bestimmen, wonach eine Herabsetzung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen könne.