Hingegen wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2022 (Klageantwortbeilage 1/1) sinngemäss anerkannt, dass der IV-Grad 55 % beträgt – wobei diese Berechnung unter unzulässiger Abweichung vom von der IV-Stelle festgelegten Valideneinkommen erfolgte (vgl. IV-Akten act. 324 S. 6; BGE 149 V 106), jedoch zugunsten der Klägerin ausfällt, einem Prozentvergleich unter zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % entspricht und sich somit eine weitergehende Auseinandersetzung erübrigt – was einem Anspruch auf eine halbe Rente entsprochen hätte (Ziff. 20 5. Vorsorgereglement [Klagebeilage 9]).