3.7. Wie bereits dargelegt, ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die (bei der Beklagten versicherten) Unfallfolgen zurückzuführen. Zusätzliche bestehende Einschränkungen vermögen die Arbeitsunfähigkeit nicht zu erhöhen. Folglich liegt keine zusätzliche krankheitsbedingte Invalidität vor, welche einen Anspruch aus überobligatorischer Versicherung auslösen würde. Die Klage auf Leistungen aus der überobligatorischen Versicherung ist daher abzuweisen.