dem Hintergrund, dass das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.625 vom 14. März 2018 die bis dahin vorliegende medizinische Aktenlage im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren als unzureichend erachtete (vgl. IV-Akten act. 258) und folglich das Gutachten der Rehaklinik D._____ sowie die dazu ergangenen Ergänzungen als massgebliche medizinische Entscheidgrundlagen zu würdigen sind.