Im Übrigen ging auch Prof. Dr. med. C._____ davon aus, dass die wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus den Gesundheitsdefiziten am linken Arm resultierten, und die weiteren Diagnosen in der Krankheitsgeschichte der Klägerin in der Gesamtschau vernachlässigbar seien bzw. die gutachterlich attestierte Einschränkung von 50 % nicht weiter zu schmälern vermöchten (IV-Akten act. 313 S. 6). Entsprechend nachvollziehbar ist der Entscheid der Unfallversicherung, von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % auszugehen (vgl. IV-Akten act. 320 S. 2). Dies auch vor -7-