3.5. Abweichend von den Ausführungen von Prof. Dr. med. C._____ vom 9. September 2020 wurde durch die Gutachter der Rehaklinik D._____ somit nicht nur in angepasster, sondern auch in angestammter Tätigkeit eine (in beiden Fällen erreichbare) Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten. Die von Prof. Dr. med. C._____ erwähnten und von der Klägerin vorgebrachten weiteren, nicht unfallkausalen Diagnosen wurden im Gutachten der Rehaklinik D._____ entweder direkt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt oder als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. IV-Akten act. 313). Im Übrigen ging auch Prof. Dr. med. C.