Die Klägerin bringt hiergegen vor, die Invalidenversicherung habe abweichend von der Unfallversicherung sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. So sei gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. September 2020 nicht ausgeschlossen, dass die weiteren zahlreichen Diagnosen nicht doch auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese seien sinngemäss in der auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt (Replik S. 4 f.).