3. 3.1. Die Beklagte moniert betreffend den von der Invalidenversicherung festgehaltenen IV-Grad von 73 % unter anderem sinngemäss, die von der Invalidenversicherung vorgenommene IV-Grad Berechnung sei unzutreffend. Insbesondere sei fälschlicherweise nicht von rein unfallbedingten Einschränkungen ausgegangen worden (Klageantwort S. 5 f., Duplik S. 10). Die Klägerin bringt hiergegen vor, die Invalidenversicherung habe abweichend von der Unfallversicherung sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt.