sowie SVR 2021 IV Nr. 38 S. 116, 9C_552/2020 E. 3.2). -5- 2.2. Die Beklagte war in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren, in welchem der Rentenanspruch seit August 2009 und damit auch die für die Beklagte konkrete Fragestellung zu beurteilen war, einbezogen. Insbesondere wurde ihr auch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2021 inkl. der Berechnung des IV-Grades (73 %) zugestellt (IV- Akten act. 324). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, womit sie unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unhaltbarkeit für die Beklagte verbindlich ist.