Die Beklagte bringt hiergegen vor, der von der Invalidenversicherung errechnete IV-Grad sei unzutreffend. Insbesondere habe die IV das ihrer Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Einkommen unrichtig festgesetzt, wobei für den IV-Grad der beruflichen Vorsorge ohnehin lediglich das Einkommen aus der unselbstständigen Tätigkeit im Umfang von 80 % massgebend sei. Zudem verlange das massgebliche Vorsorgereglement für einen Anspruch aus überobligatorischer Versicherung einen krankheitsbedingten IV-Grad von mindestens 40 %, was nicht erfüllt sei.