2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2022 eine Rente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von jährlich Fr. 19'967.00 (statt nur Fr. 10'379.00) zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf die monatlich fälligen Rentenbetreffnisse jeweils ab dem zweiten Tag des Monats. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.6. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 zog die Instruktionsrichterin von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, die IV-Akten der Klägerin bei.