2.2. Mit Klageantwort vom 8. Juni 2022 beantragte die Beklagte (widerklageweise) was folgt: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin eine halbe Rente des Obligatoriums schuldet." -3- 2.3. Mit Replik vom 3. Oktober 2022 hielt die Klägerin im Wesentlichen an ihrer Rechtsauffassung fest und stellte folgende Anträge: "An den Rechtsbegehren gemäss Klage vom 22. Dezember 2021 wird festgehalten. Die Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen." 2.4. Die Beklagte stellte mit Duplik vom 5. Dezember 2022 folgende angepasste Rechtsbegehren: