5.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Klägerin eine mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636; Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8). Praxisgemäss steht ihr demnach im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 f.). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.