4.3.1. Mit Schreiben vom 13. November 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte gestützt auf die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR und die Selbstdeklaration der Beklagten vom 20. Oktober 2020 (KB 5a) in den Geltungsbereich des GAV FAR falle und hielt fest, dass diese ab dem 26. Juni 2020 zur Beitragszahlung verpflichtet sei (KB 6).