Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung). Gemäss Selbstdeklaration der Beklagten ist diese im Bereich "Hochbauarbeiten (z.B. Maurer-, Schalungs-, Armierungsarbeiten, Betonieren, etc.)" sowie im Bereich "Fassadenbau-, Fassadenisolationsarbeiten an der Gebäudehülle (z.B. verputzte Aussenwärmedämmungen [Kompaktfassaden], Riss-, Mauerwerksanierungen, etc.)" tätig (KB 5a). Die Beklagte ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt.