3.3.2. Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Finanzierung (Art. 7-9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23-25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbindlich erklärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seither mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2024 (BBl 2019 1891). 3.4. 3.4.1. Gemäss Selbstdeklaration der Beklagten wurde die Geschäftstätigkeit am 26. Juni 2020 aufgenommen (KB 5a), weshalb der zeitliche Anwendungsbereich erfüllt ist.