3.2. Gemäss Selbstdeklaration der Beklagten vom 20. Oktober 2020 ist diese seit dem 26. Juni 2020 im Bereich Hochbauarbeiten und im Fassadenbau tätig (KB 5a). Die Eintragung der Beklagten im Handelsregister des Kantons Aargau erfolgte am 30. Juni 2020 (KB 5). Mit "Entscheid" vom 13. November 2020 unterstellte die Klägerin die Beklagte gestützt auf die am -4- 20. Oktober 2020 abgegebene Selbstdeklaration (KB 5a) und den Eintrag im Handelsregister (KB 5) dem GAV FAR und verpflichtete sie zur Beitragszahlung ab dem 26. Juni 2020 (KB 6).