25 GAV FAR nicht über hoheitliche Befugnisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). Ihre Entscheide im Einzelfall sind lediglich "Stellungnahmen", weshalb sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche beim kantonalen Vorsorgegericht Klage im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG einzureichen hat (vgl. BGE 134 I 166 E. 2.1 S. 170 mit Hinweisen).